Wer eine in einem Geschäft erworbene CD bei einem Online-Verkaufsportal wie bspw. eBay einstellt, rechnet im Regelfall nicht damit, dass er abgemahnt wird. Immerhin hat er das Produkt ja selbst ganz regulär gekauft - und den Handel mit gebrauchten Tonträgern konnte die Musikindustrie trotz mehrerer Vorstöße bisher nicht grundsätzlich unterbinden. Trotzdem mahnen immer mehr Rechteinhaber private Anbieter von CDs, Bildern und Fanartikeln ab, von denen sie behaupten, dass sie nicht oder nicht ausreichend lizenziert seien.
Bei den genauen Gründen, warum etwas in der Vergangenheit legal erworbene nun nicht mehr verkauft werden darf, werden die Kanzleien selten spezifisch. Teilweise sollen urheberrechtliche Frist- und Vorschriftsänderungen dafür verantwortlich sein, teilweise eine mangelnde "urheberrechtliche Erschöpfung" für außerhalb der EU hergestellte "Werkstücke". Häufig handelt es sich auch um Aufnahmen, über die sich Rechteinhaber streiten. Besonders betroffen sind Tonträger und andere Waren mit der Aufschrift The Sweet (bei denen mit markenrechtlichen Ansprüchen argumentiert wird), CDs und Bilder von Michael Jackson (die eine Münchner Kanzlei im Auftrag des Sony-Konzerns abmahnt) und Produkte von und mit "Bushido".
Ein ehemaliger Iron-Maiden-Fan aus Ettlingen hat nun angekündigt, sich "in Zukunft von allen CDs und DVDs fern zu halten". Sollte eine in Berlin und Hamburg ansässige Kanzlei, von der er wegen des Verkaufs einer (nach eigenen Angaben vor 15 Jahren legal in einem Elektromarkt erstandenen) CD abgemahnt wurde, auf ihren finanziellen Forderungen beharren, werde er ihr alle in seinem Besitz befindlichen Iron-Maiden-CDs und -Videos schicken und "nie wieder Geld für Musik ausgeben."
Das auf den 13. August 2009 datierte Abmahnschreiben, in dem der 20. August als Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung genannt ist, trug einen Poststempel vom 17. August und kam am 18. bei ihm an. Die Kanzlei erklärte dies auf seine Anfrage hin mit "unglücklichen Zufällen im Postlauf". Kritik übt der Ettlinger auch daran, dass das Anwaltsbüro die darin verlangten 100 Euro nicht als nach § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltende gesetzliche Obergrenze für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" darstellte, sondern als besondere Kulanz.
Quelle: www.stormbringer.at
(Steve Braun)